Als Expat Kindergeld im Ausland beziehen, geht das?

 

Kindergeld

Wer gerade eine Entsendung (Expatriation) plant, muss sich um viele Dinge kümmern. Sich beispielsweise in dem Wust von Sozialversicherungen und Besteuerungsabkommen zurecht zu finden, ist gar nicht so einfach.

Wie sieht das eigentlich mit dem Kindergeld aus? Ist man auch im Ausland berechtigt, als Deutscher dort für seine lieben Kleinen Kindergeld zu beziehen?

Eigentlich ist das Kindergeld an die Besteuerung gekoppelt. D. h. wer in Deutschland Steuern zahlt und unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf die Sozialleistung „Kindergeld“, egal wo auf der Erdkugel er sich befinden mag.

Wenn Du also von Deiner Firma entsendet wirst, unterliegst Du höchstwahrscheinlich (je nach Vertagsstandort) weiterhin den Vorschriften des Entsendestaates, also Deutschland. Anders sieht es aus, wenn Du Dir auf eigenen Faust einen Job im Ausland suchst oder Deine Firma Dir einen lokalen Arbeitsvertrag im Gastland anbietet. Vorsicht: denn sobald Du im Gastland steuerpflichtig wirst, hast Du keinen Anspruch mehr auf Kindergeld aus Deiner Heimat. Ab dann gelten die entsprechenden Vorschriften im Gastland.

Kindergeld beziehen dürfen Deutsche, die

  • als Entwicklungshelfer oder Missionare unterwegs sind
  • Rentner, die einem Staat der europäischen Union angehören und auch in einem der Mitgliedsstaaten leben
  • als Expats weiterhin ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit haben

Berechtigt Kindergeld zu beziehen seid Ihr grundsätzlich immer so lange, wie das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Befindet sich das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus noch in der Ausbildung, zahlt die zuständige Familienkasse bis zum 25. Lebensjahr. Absolviert das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder anderen Freiwilligendienst, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Erkundigt Euch vorher, ob der Freiwilligendienst auch als solcher durch die Familienkasse anerkannt ist. Da gibt es mitunter andere Auffassungen.

Wenn Ihr Eure Entsendung vorbereitet und Ihr von mehr als einem Kind begleitet werdet, solltet Ihr Euch immer auch erkundigen, ob Euer Gastland evtl. Kindergeld auszahlt und bei der ensprechenden Familienkasse Informationen einholen.

Wer als Auswanderer irgendwo auf der Welt also eine Bar eröffnet und seine Kinder mit nimmt, hat keinen Anspruch auf diese Familienleistung, kann aber im Gastland prüfen, ob er dort ggf. bezugsberechtigt ist.

Quelle: Techniker Krankenkass